Meldewesen und Einwohnermeldeamt. Nachfolgend erhalten Sie detaillierte Informationen zum Meldewesen in Deutschland sowie zu Anfragen beim Einwohnermeldeamt.

Briefumschlag mit Stempel unbekannt verzogen

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Bitte beachten Sie: Supercheck ist nur für Unternehmen / Anwälte oder Ärzte mit berechtigtem Interesse an Ermittlungen und Auskünften tätig!

Mit über 35.000 Kunden aus allen Wirtschaftsbereichen sowie 15.000 Anwälten ist Supercheck einer der führenden Anbieter von Anschriften-
ermittlungen und Anfragen beim Einwohnermeldeamt.

Supercheck ist ein Service der EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH und damit Teil der international tätigen Wirtschaftsauskunftei Gruppe CRIF (mit Hauptsitz in Bologna) sind.

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Das Meldewesen in Deutschland

Das Einwohnermeldeamt (auch oft Bürgeramt oder Bürgerbüro genannt) ist die erste Anlaufstelle für alle Personen, die in eine Gemeinde oder Stadt ziehen bzw. innerhalb davon umziehen.

Als Meldebehörde erfasst und speichert das Einwohnermeldeamt alle personenbezogenen Daten im amtlichen Melderegister. Personendaten sind neben dem vollständigen Namen zum Beispiel auch die aktuelle Anschrift, das Geburtsdatum oder der Familienstand.

Jeder Bürger ist per Gesetz verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen seine persönlichen Angaben gegenüber dem für seine Adresse zuständigen Einwohnermeldeamt anzumelden. Verstößt ein Bürger gegen diese Meldepflicht, kann das mit einem Bußgeld geahndet werden.

Hat ein Bürger seine neue Adresse beim neuen Einwohnermeldeamt angemeldet, wird die früher zuständige Behörde in der Regel über die neue Adresse informiert. Eine Abmeldung beim früheren Amt ist seit einigen Jahren nicht mehr notwendig.

Gegenüber der Meldebehörde ist der Mieter verpflichtet, eine Einzugsbestätigung über den erfolgten Wohnungsbezug in schriftlicher Form vorzulegen. Sie wird vom Wohnungsgeber bzw. vom Vermieter ausgestellt und enthält Angaben des Wohnungsgebers sowie die Namen der zuziehenden meldepflichtigen Personen. Beim Auszug ist keine Bestätigung nötig.

Hat ein Bürger mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine davon seine Hauptwohnung. Er muss dem Einwohnermeldeamt mitteilen, welche Wohnung seine Hauptwohnung ist. Auch wenn eine Person ins Ausland verzieht, muss sie sich beim Einwohnermeldeamt der letzten deutschen Adresse abmelden.

 

 

 

 

 

 

Jeder Bürger ist verpflichtet, sich nach einem Umzug innerhalb von zwei Wochen bei seinem zuständigen Einwohnermeldeamt anzumelden.

 

 

 

 

Wohnungsgeberbestätigung

Das Bundesmeldegesetz

Der Bund hat für das Meldewesen ein Bundesmeldegesetz (BMG) verabschiedet, welches seit dem  1. November 2015 in Kraft ist und das zum 1. November 2016 erneut angepasst wurde. Seitdem gibt es bundesweit einheitlich geltende melderechtliche Vorschriften für alle BürgerInnen. Wichtige Neuregelungen sind beispielsweise (Quelle: Innenministerium Bundesmeldegesetz) :

  • Soweit Melderegisterauskünfte zur gewerblichen Nutzung erfragt werden, muss zukünftig der Zweck der Anfrage angegeben werden und die Melderegisterauskunft ausschließlich zu diesem Zweck verwendet werden.
  • Melderegisterauskünfte zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person möglich.
  • Die Mitwirkungspflicht des Vermieters bei der Anmeldung von Mietern wird wieder eingeführt, um Scheinanmeldungen und damit häufig verbundenen Formen der Kriminalität wirksamer zu begegnen.

 

Bundesmeldegesetz (BMG)

Aufgaben der Meldebehörden

Die Zuständigkeiten und Aufgaben der deutschlandweit über 5.200 Einwohnermeldeämter regelt das Bundesmeldegesetz. Zu den Hauptaufgaben zählen: An-, Ab- und Ummeldungen von Personen, Ausstellung von Personalausweisen und Kinderausweisen, Passangelegenheiten und Lohnsteuerkarten. Jedes Einwohnermeldeamt muss darüber hinaus auch Auskünfte aus dem Melderegister geben (sog. Melderegisteranfrage oder Einwohnermeldeamtsanfrage).

Das Melderegister ist in Bezug auf die einfache Melderegisterauskunft (auch Einwohnermeldeamtsanfrage genannt) ein öffentliches Register, auf das auch Privatpersonen und andere nicht-öffentliche Stellen (wie z. B. Unternehmen) zugreifen können. Die Gründe, warum jemand eine Auskunft benötigt, sind vielfältig und reichen von der Suche nach ehemaligen Klassenkameraden, über „alte“ Freunde wiederfinden, bis hin zu verschollenen Familienangehörigen.

 

 

 

 

 

Das Melderegister ist in Bezug auf die einfache Melderegisterauskunft ein öffentliches Register.

Einfache Melderegisterauskunft für Jedermann!

Einfache Melderegisterauskünfte wie Angaben zu Vor- und Familienname, Doktorgrad und gegenwärtige Anschrift, dürfen die Einwohnermeldeämter jedem mitteilen, der eine Anfrage stellt. Die Form der Auskunft ist gesetzlich nicht festgelegt. Sie kann vom Einwohnermeldeamt schriftlich, persönlich, seit einigen Jahren aber auch elektronisch über das Internet und ausnahmsweise auch telefonisch erteilt werden.

Die Qualität der Online-Auskünfte reicht jedoch längst nicht an die herkömmliche Methode der manuellen Anfrage beim Einwohnermeldeamt heran, bei der ein Sachbearbeiter das Auskunftsersuchen bearbeitet. Die Begründung liegt darin, dass bei elektronischen Auskünften keine Toleranzen in der Schreibweise akzeptieren werden können. Lautet die Anfrage beispielsweise auf „Hans-Dieter Müller“, die Person ist aber als „Hans Dieter Mueller“ ohne Bindestrich registriert, erscheint die Meldung, dass der Gesuchte „im Melderegister nicht zu ermitteln“ ist. Der Grund ist kein technischer, sondern ein haftungsrelevanter. Würde das System selbständig entscheiden, könnte eine andere Person mit gleichem oder ähnlichem Namen angegeben werden. Das kann rechtliche Folgen haben, wenn beispielsweise ein Mahnbescheid einer falschen Person zugeht. Bei einer Anfrage auf postalischem Weg erkennt der Sachbearbeiter vom Einwohnermeldeamt Nuancen und Fehler bei der Schreibweise von Name, Vorname oder Adresse, kann gegebenenfalls mit einem Geburtsdatum abgleichen, und erhöht damit insgesamt die Erfolgsqute.

Um vom Einwohnermeldeamt eine positive Auskunft aus dem Melderegister zu erhalten, muss die gesuchte Person eindeutig identifiziert werden. Je nach Behörde sind drei oder vier Merkmale notwendig: in der Regel Angaben zu Vor- und Nachnamen sowie zur zuletzt bekannten Anschrift und/oder zum Geburtsdatum der gesuchten Person. Welche Angaben das Einwohnermeldeamt für ein Auskunftsersuchen benötigt, kann auf der jeweiligen Internetseite nachgelesen oder telefonisch nachgefragt werden.

Jedes Einwohnermeldeamt erhebt für die Melderegisterauskünfte Gebühren. Sie sind im Zuge des neuen Meldegesetzes in vielen Bundesländern deutlich um 25 – 100% gestiegen. Die Kosten werden in jedem Fall fällig, d. h. auch wenn keine Auskunft gegeben werden kann, die gesuchte Person mit der vom Einwohnermeldeamt genannten Person nicht identisch ist oder an der übermittelten Adresse doch nicht angetroffen werden kann. Die Art der Bezahlung ist ebenfalls vom Einwohnermeldeamt abhängig. In der Regel wird Lastschriftverfahren, Verrechnungsscheck oder Überweisung akzeptiert.

Die Dauer der Bearbeitung variiert ebenfalls zwischen den Meldebehörden. Sie reicht von 2 Tagen bis hin zu mehreren Wochen, wobei beispielsweise in den Ferien oder in Zeiten vor und nach einer politischen Wahl mit längeren Bearbeitungszeiten gerechnet werden muss.

Unterschiedliche Ergebnisse

Es existieren mehr als 70 Möglichkeiten der Rückmeldungen aus dem Melderegister. Oft kann dem Suchenden eine neue Adresse übermittelt werden. Doch manchmal muss das Einwohnermeldeamt mitteilen, dass die angefragte Person an der angegebenen Adresse im Melderegister noch gemeldet ist und keine neue Adresse ermittelt werden konnte oder sie war gemeldet, ist aber zwischenzeitlich unbekannt verzogen. In diesen Fällen führt oft eine weitere Melderegisteranfrage nach 3-6 Monaten zum Ergebnis.

Die Angabe, dass die gesuchte Person an der angefragten Adresse nicht gemeldet ist oder war, gehört zu den schwierigsten Ergebnissen. Das Einwohnermeldeamt kann in diesen Fällen nicht mehr weiterhelfen.

Gelegentlich beinhaltet eine Melderegisterauskunft auch den Hinweis, dass zu der Person eine amtliche Auskunftssperre vorliegt und eine einfache Melderegisterauskunft nicht möglich ist.

 

 

 

 

Manuell erteilte Melderegisterauskünfte oft besser, als auf elektronischem Weg abgefragte.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Amts-Gebühren deutlich erhöht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mehr als 70 Möglichkeiten der Rückmeldungen aus dem Melderegister.

Besondere Auskunftsformen: Amtliche Auskunftssperre und erweiterte Melderegisteranfragen

Einschränkungen bei der Beauskunftung gibt es bei Adressen mit amtlichen Auskunftssperren, welche zum Schutz der betroffenen Person eingerichtet wurde. Gründe sind Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit. Dennoch ist – unter strengen Auflagen – auch hier eine Weitergabe der neuen Adresse möglich, sofern ein berechtigtes Interesse seitens des Suchenden vorliegt. Zum Schutz der betroffenen Person informiert das Einwohnermeldeamt in jedem Fall über den Namen des Anfragenden. Die Auskunftssperre kann also im Einzelfall aufgehoben werden, wenn die Person zum Beispiel Schulden gemacht hat und ein Gläubiger die Anschrift benötigt, um seine Forderungen zu realisieren. Diese Auskunftssperre gilt zwei Jahre und kann auf Antrag verlängert werden.
Weitere Auskünfte zu Geburtsdatum, Geschlecht, frühere Postanschriften oder Familienstand werden im Rahmen einer so genannten erweiterten Melderegisteranfrage gegeben. Auch hier gelten besondere Voraussetzungen. Für das Auskunftsersuchen muss beim Einwohnermeldeamt zwingend das berechtigte Interesse (z. B. eine Forderung oder ein Schuldtitel) nachgewiesen werden. Private Gründe wie Klassentreffen oder Familienfeiern gehören nicht dazu.

Eine Beauskunftung bei amtlichen Auskunftssperren ist nur unter strengen Auflagen möglich.

 

 

 

 

 

 

Erweiterte Melderegisteranfragen erfordern zwingend ein berechtigtes Interesse.

Alternativen zur Einwohnermeldeamtsanfrage

Nicht immer kann das Einwohnermeldeamt tatsächlich eine neue Adresse liefern. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Oft vergessen Personen schlichtweg, sich ordnungsgemäß umzumelden oder erledigen das erst Monate nach dem Umzug. Doch manche wollen auch absichtlich nicht übers Einwohnermeldeamt „gefunden“ werden und verschweigen die neue Adresse oder geben beispielsweise bei Onlinegeschäften eine falsche Adresse an. Es handelt sich dabei oft um Schuldner, die versuchen durch Umzug nach unbekannt oder Falschangaben ihren Zahlungsverpflichtungen zu entgehen.

Auch wenn Bürger ins Ausland verziehen, ohne das zuständige Einwohnermeldeamt darüber zu informieren, gibt es keine Möglichkeiten, die angegebenen ausländischen Adressangaben über die Meldebehörde zu verifizieren, da es mit keinem ausländischen Staat (auch nicht den EU-Staaten) ein Rückmeldeverfahren wie bei inländischen Umzügen gibt.

Möchte man sich den Zeit und Kosten verursachenden Aufwand einer Melderegisteranfrage sparen oder benötigt man mehr Ermittlungsarten, sind private Dienstleister wie z. B. Supercheck (www.supercheck.de) die erste Wahl. Supercheck bietet den schnellen Draht zu jedem Einwohnermeldeamt in Deutschland und ist seit vielen Jahren Spezialist für elektronische und manuelle Adressermittlungen. Pro Jahr werden mehrere Millionen Ermittlungen für über 35.000 Kunden durchgeführt.

Für die Ermittlung von Schuldneradressen ist das Einwohnermeldeamt eine wichtige, aber nicht die einzige Anlaufstelle. Da sich Schuldner bewusst oft nicht an-, ab- oder ummelden, benötigen Gläubiger für die Adresssuche mehr Quellen, denn ohne eine neue Anschrift können Rechnungen oder Mahnungen nicht zugestellt werden. In diesen Fällen hat Supercheck den Vorteil, dass mittels Datenbankrecherchen bereits bis zu 45 Prozent der Adressen schneller und günstiger als über Melderegisteranfragen gefunden werden können.

Auch bei Supercheck fallen für jede Adressermittlung Kosten an (ab 4,90 € bis 13,00 € inklusive Gebühr des Einwohnermeldeamtes). Supercheck unterzieht zudem jede neu ermittelte Adresse einer Qualitätsprüfung und prüft ggf. stufenabhängig deren tatsächliche Zustellbarkeit. Erneute Kosten verursachende Postrückläufer werden vermieden, denn in rund 10 Prozent der Fälle sind auch die Adressen der Einwohnermeldeämter nicht zustellbar.

Die Suche über www.supercheck.de ist jedoch ausschließlich Gewerbetreibenden, Unternehmen, Rechtsanwälten und Ärzten mit berechtigtem Interesse vorbehalten. Für die Nutzung von Supercheck werden keine Mitgliedschaftsgebühren, Mindestabnahmemengen oder sonstige vertraglichen Verpflichtungen fällig. Nach der Registrierung per Neuanmeldung bei Supercheck können Ermittlungsaufträge sofort eingegeben werden.

Gerade Schuldner versuchen häufig, durch einen Umzug nach unbekannt ihren Zahlungsverpflichtungen zu entgehen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Über Online-Portale wie supercheck.de können Einwohnermeldeamtsanfragen beauftragt werden. Solche Dienste sparen Zeit und Kosten und bieten mehr Möglichkeiten der Adressensuche: Datenbankrecherchen, Vor-Ort-Suche, Melderegister Österreich und Schweiz.
 

 

 

 
Adressermittlungen ab 4,70 €. Keine Mitgliedschaften oder Mindestabnahmemengen.